Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Mirko Frank bietet unter seinem Namen oder unter dem Namen Pinkschwarz Leistungen im Bereich Fotografie, Bildbearbeitung und digitale Bilderstellung an. Diese Dienstleistungen werden in der Regel nicht für Verbraucher erbracht.

1.Geltungsbereich / Vertragsschluss

1.1.Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Pinkschwarz, Inhaber Mirko Frank, Dammstr. 30, 75382 Althengstett, nachstehend in Kurzform „Pinkschwarz“ genannt, und ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Auftraggeber“ genannt.

Bei Auftragserteilung durch den Auftraggeber gelten diese AGB als stillschweigend anerkannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von Pinkschwarz nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers von Pinkschwarz nicht ausdrücklich widersprochen wurde. 


1.2.Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.

1.3.Jeder an Pinkschwarz erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks, sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.

1.4.Die Angebote von Pinkschwarz sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

1.5.Verträge bedürfen zu ihrem Zustandekommen der schriftlichen Bestätigung von Pinkschwarz. Aufträge sind jedoch dann ohne schriftliche Bestätigung angenommen, wenn Pinkschwarz die in Auftrag gegebene Leistung erbringt.

1.6.Die Übersendung von Daten (3D z.B. CAD-Daten, Max- oder Maya-Files etc.; 2D z.B. Fotografien etc.) oder Materialproben bzw. Materialscans oder Fotos zum Projekt durch den Auftraggeber nach Angebotserstellung gilt als Auftragserteilung durch den Auftraggeber, soweit dieser nicht ausdrücklich Entgegenstehendes erklärt.

1.7.Weitere Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.

1.8.Pinkschwarz behält sich vor, die AGB und Preise zu ändern. Diese Änderungen beziehen sich nur auf neue Aufträge bzw. Auftragserneuerungen. Laufende Aufträge können mit Ausnahme von Dienstleistungserweiterungen, die in schriftlicher Form vertragliche Wirksamkeit erhalten, nicht geändert werden.

1.9.Pinkschwarz behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Pinkschwarz weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder verfielfältigen. Er hat auf Verlangen von Pinkschwarz diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

1.10.Die AGB von Pinkschwarz sind unter http://www.pinkschwarz.com jederzeit einsehbar.

2.Zusammenarbeit

2.1.Die Vertragsparteien nennen einander fachlich geeignete Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Weisungen und sonstige für die Vertragsdurchführung erhebliche Erklärungen können nur von diesen Ansprechpartnern abgegeben werden. Erklärungen anderer Personen gelten nur nach schriftlicher Zustimmung dieser Ansprechpartner als verbindlich. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten neben den gesetzlichen Vertretern nur die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

2.2.Die Vertragspartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um ggf. lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

2.3.Grundlage für die Arbeiten und Auftragsbestandteil ist neben dem Auftrag das vom Auftraggeber an Pinkschwarz auszuhändigende Briefing, dessen Anlagen und Leistungsbeschreibungen.

3.Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1.Der Auftraggeber unterstützt Pinkschwarz bei den vertraglich geregelten Leistungen. Er stellt

insbesondere sämtliche Informationen, Daten, Hard- oder Software, soweit die Mitwirkungsleistungen dies von ihm erfordern, zeitnah zur Verfügung. Des Weiteren beantwortet der Auftraggeber zeitnah (spätestens innerhalb einer Frist von einem Werktag, wenn keine besonderen Hinderungsgründe auf Seiten des Auftraggebers gegeben sind) von Pinkschwarz erbetene Feedback- und/oder Freigabeanfragen von Arbeitsabschnitten und/oder Teilleistungen in Textform (z.B. per Email).

3.2.Zur Vertragsdurchführung erforderliche Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

3.3.Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung und Haftung für Inhalte der von ihm Pinkschwarz zur Verfügung gestellten Materialien und Daten sowie deren Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für Inhalte, die gegen Wettbewerbs- und Urheberrechte sowie gegen die guten Sitten verstoßen oder hierzu geeignet sind. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Pinkschwarz die zur Nutzung dieser Materialien und Daten erforderlichen Rechte erhält.

Der Auftraggeber erklärt durch die Auftragserteilung, dass er über sämtliche Rechte betreffend die Auftragserteilung und Verwertung der Leistung verfügt. Pinkschwarz ist von einer Überprüfung dieser Rechte entbunden, der Auftraggeber haftet für den Bestand dieser Rechte. Umfasst sind hiervon sämtliche die Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen für wie auch immer geartete Zwecke erforderlichen Rechte. Weiter umfasst sind die Urheber- und Nutzungsrechte, soweit sie den Auftrag betreffen. Der Auftraggeber haftet auch für alle Ansprüche, die Dritte aufgrund der Ausführung des Auftrages stellen und verpflichtet sich, Pinkschwarz diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte. Der Auftraggeber stellt Pinkschwarz von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.

4.Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von Pinkschwarz tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen, einzustehen. Pinkschwarz hat es gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, wenn Pinkschwarz aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

5.Termine

5.1.Liefertermine und -fristen gelten nur dann als fest vereinbart, wenn sie schriftlich bestätigt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Für die Verbindlichkeit gilt 2.1. entsprechend.

5.2.Die Einhaltung der Fristen und Termine setzt die Möglichkeit zur Leistungserbringung sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, allgemeine Störung der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Einbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerung durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat Pinkschwarz nicht zu vertreten und berechtigen Pinkschwarz, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch vom Auftraggeber gegen Pinkschwarz resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Auftraggeber wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

6.Leistungsänderung

6.1.Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von Pinkschwarz zu erbringenden Leistung ändern, so hat er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber Pinkschwarz zu äußern. Pinkschwarz prüft, welche Auswirkung die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand, Terminen haben wird und ob sie realisiert werden kann.

6.2.Von dem Änderungsverlangen betroffene Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und ggf. der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist – soweit erforderlich – verschoben. Pinkschwarz wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.

6.3.Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwendungen zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlages und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwendungen werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach den üblichen Vergütungen von Pinkschwarz berechnet.

6.4.Nach Prüfung des Änderungswunsches wird Pinkschwarz dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffene Vereinbarung darlegen. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlages für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dem Text der Vereinbarung, auf den sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

6.5.Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

7.Vergütung

7.1.Haben die Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Vergütung von Pinkschwarz getroffen, so hat der Auftraggeber die für erbrachte Leistungen übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Pinkschwarz für ihre Leistungen veranschlagten Vergütungssätze als üblich.

7.2.Die Berechnung der zeitabhängigen Leistung erfolgt aufgrund von Arbeitsbelegen. Der Auftraggeber erkennt die Zeitaufzeichnungen von Pinkschwarz als für ihn verbindlich an. Bei der Abrechnung nach Tagessätzen umfasst ein Leistungstag 8 Arbeitsstunden.

7.3.Für nicht in Anspruch genommene fest gebuchte Termine, die nicht anderweitig belegt werden konnten, wird dem Auftraggeber 50% der für diese Termine veranschlagten Vergütung berechnet, sofern er nicht spätestens 5 Werktage vor Terminbeginn storniert hatte. Bei Stornierung weniger als 2 Werktage vor Terminbeginn wird dem Auftraggeber die volle veranschlagte Vergütung berechnet.

7.4.Die Preise von Pinkschwarz gelten für den in den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll, Versand-Versicherung sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Evtl. entstehende Reisekosten, Enkodierungen sowie Kopien und Material werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

7.5.Rechnungen von Pinkschwarz sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Pinkschwarz. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Überschreitung der Zahlungstermine sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, für Verbraucher mit 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

7.6.Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen von Pinkschwarz nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht möglich. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.7.Bei länger andauernden Projekten ist Pinkschwarz berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen über Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von Pinkschwarz verfügbar sein.

7.8.Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von Pinkschwarz sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

7.9.Bei Änderungen oder bei Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Auftraggeber werden Pinkschwarz alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt, die bis zu diesem Zeitpunkt erstellten Leistungen vergütet und Pinkschwarz von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

7.10Pinkschwarz ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Pinkschwarz durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

8.Rechte / Eigentumsvorbehalt

8.1.Alle Arbeiten von Pinkschwarz sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

8.2.Ohne Zustimmung von Pinkschwarz dürfen die erstellten Arbeiten, einschließlich der Urheberbezeichnung, weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen des Werks - ist unzulässig.

8.3.Die Parteien treffen eine Vereinbarung in welchem räumlichen und zeitlichen Umfang Pinkschwarz das Nutzungsrecht an den finalen Bilddaten einräumt. Soweit nicht anders vereinbart gilt ein räumlich unbeschränktes und zeitlich auf zwei Jahre beschränktes einfaches Nutzungsrecht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen, als vereinbart. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Pinkschwarz.

8.4.Alle Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von Pinkschwarz angefertigt werden, verbleiben bei Pinkschwarz. Pinkschwarz schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten, etc.
Alle Rechte an den gesamten Prozessdaten (nichtfinale Leistungen) verbleiben bei Pinkschwarz.Wünscht der Auftraggeber, dass ihm Dateien und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

8.5.Tonrechte sind Sache des Auftraggebers. Tonrechte werden von Pinkschwarz nicht zur Verfügung gestellt. Abweichungen hiervon sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

8.6.Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Pinkschwarz kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

8.7.Die von Pinkschwarz gelieferten und/oder bearbeiteten Daten bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten, das Eigentum von Pinkschwarz. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne die schriftliche Einwilligung von Pinkschwarz unzulässig und unwirksam.

8.8.Für Pinkschwarz besteht ein Recht zur Zurückbehaltung an Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die bei Pinkschwarz lagern bzw. die für sie hergestellt wurden. Dieses Recht besteht solange, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ausgeglichen sind.

9. Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von Pinkschwarz abzuwerben oder ohne Zustimmung von Pinkschwarz anzustellen. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 Monatsgehältern des jeweiligen Mitarbeiters verwirkt.

10.Gewährleistung / Untersuchungs-, Rügepflicht / Haftung

10.1.Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung, wie Farbe oder Töne können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit der Auftraggeber hierzu keine exakten, schriftlichen Anweisungen gegeben hat. Für material- prozess- oder systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.

10.2. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der finalen Daten spätestens innerhalb von 3 Werktagen zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck- / Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck- / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

10.3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

10.4. Nach den in Ziffer 10.2. und 10.3. genannten Fristen gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

10.5. Pinkschwarz haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Pinkschwarz nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.6. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Summe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

10.7. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Pinkschwarz insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

10.9. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10.10. Pinkschwarz haftet nicht für Schäden, die aus der Verwendung der vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellten, unter 3.3. dieser AGB näher bezeichneten Materialien entstehen.

10.11. Rechte des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Lieferung bzw. Abnahme.

11. Überlassene Gegenstände / Datenmaterial

11.1. Pinkschwarz haftet nicht für überlassene Gegenstände irgendwelcher Art. Derartige Gegenstände lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Pinkschwarz, die nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt ist, derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten lagern zu lassen. Bei Verlust und/oder Beschädigung der zur Bearbeitung übergebenen Materialien beschränkt sich die Ersatzpflicht von Pinkschwarz auf die Ersatzlieferung von Rohmaterial im Umfang des verlorenen oder beschädigten Materials.

11.2. Eine Versicherungspflicht von Pinkschwarz für solche Gegenstände besteht nicht.

11.3. Das im Zuge einer Leistungserstellung bei Pinkschwarz entstandene Transfer- und/oder Arbeitsmaterial wird nach Projektende (Übergabe der finalen Datenfiles) bis zur Dauer eines Monats bei Pinkschwarz aufbewahrt. Pinkschwarz behält sich vor, Transfer- und Arbeitsdaten, sowie Transfer- und Arbeitsbänder nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Auf Wunsch des Auftraggebers können diese Daten im internen BackUp von Pinkschwarz gesichert werden. Sie sind dann z.B. bei einem Folgeprojekt wiederherstellbar (Projekt-Restore). Die für den Projekt-Restore entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber gemäß der aktuellen Preisliste zu tragen.

12. Geheimhaltung

12.1. Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Erkenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertragsverhältnisses verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder den Dritten bereits bekannt sind.

12.2. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer, etc.

12.3. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

12.4. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12.5. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefdokumente, Daten, etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

13. Kündigung aus wichtigem Grunde

13.1. Pinkschwarz ist berechtigt das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: eine wesentliche Vertragsverletzung; Änderung der Firmenverhältnisse oder wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, insbesondere bei anhaltendem, wesentlichem Zahlungsverzug oder Verzug hinsichtlich anderer wesentlicher Verpflichtungen; Nichteinlösung bzw. Protest von Schecks oder Wechseln; Zahlungsunfähigkeit; der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

13.2.Im Fall der Kündigung durch Pinkschwarz aus wichtigem Grund ist Pinkschwarz berechtigt, die erbrachten Leistungen ungeachtet derer Verwertbarkeit durch den Auftraggeber abzurechnen. Für nichterbrachte Leistungen gilt § 649 Satz 2 BGB.

14. Sonstiges

14.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

14.2. Pinkschwarz darf den Auftraggeber auf der Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Pinkschwarz darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben (z.B auf der Website) oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes, berechtigtes Interesse geltend machen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Auch eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

15.2. Kündigungen haben schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.

15.3. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

15.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Selbst wenn Pinkschwarz auf ein Schreiben des Auftraggebers Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

15.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

15.6. Erfüllungsort für alle Leistungen von Pinkschwarz ist ihr Sitz.

15.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Pinkschwarz, soweit der Vertragspartner kein Verbraucher ist.

Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Stand 01.02.2014